Arbeitsrecht: Briefe sortieren und Zeitungen austragen sind zwei Paar Stiefel

07-APR-10

Die Deutsche Post darf es einer Mitarbeiterin, die bei ihr 15 Stunden wöchentlich als Briefsortiererin tätig ist, nicht untersagen, bei einem anderen Unternehmen früh morgens für Stunden 6 wöchentlich als Zeitungsausträgerin zu arbeiten. Dies auch dann nicht, wenn dieses Unternehmen auch Briefe zustellt. Das Bundesarbeitsgericht sah in der zweiten Teilzeitbeschäftigung keine Arbeit für ein konkurrierendes Unternehmen, da es hier nur um das Zustellen von Zeitungen in den Morgenstunden geht. Durch die Nebentätigkeit würden "schutzwürdige Interessen" der Deutschen Post nicht beeinträchtigt. (BAG, 10 AZR 66/09)